Umweltrichtlinien

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Praxisleitfaden zur Kennzeichnung von Leuchtmitteln

Zum 01. September 2013 tritt die neue EU Verordnung Nr. 874/2012/EU zur Kennzeichnung von Leuchtmitteln in Kraft. Die Verordnung enthält neue Pflichten für Verpackungsangaben, die dem Verbraucher Informationen über die Energieeffizienzklasse eines Produkts oder zum gewichteten Energieverbrauch in kWh pro 1000 Stunden geben sollen.

Die Pflicht zur Kennzeichnung wird durch die Aufbringung eines neuen Energielabels auf die Produktverpackung geregelt. Dieses neue Energielabel und die damit verbundenen, tiefergreifenden Angaben zum Energieverbrauch erhalten Sie bei der WJG in Form einer CSV-Datei, in der alle relevanten technischen Daten des entsprechenden Artikels weitergegeben werden.

Von der Verordnung betroffen sind folgende Produkte:

Lampe/Netzspannungungebündeltes Licht lamp_a
Lampe/Netzspannungungebündeltes Licht lamp_b
Lampe/Niederspannungungebündeltes Licht lamp_c
Lampe/Niederspannungungebündeltes Licht lamp_d

Nach unserer Kenntnis sind von der erweiterten Kennzeichnungspflicht nur Produkte betroffen, die nach dem 01.09.2013 importiert und zolltechnisch abgewickelt werden. Diese Produkte müssen erweiterten Tests entsprechend der Verordnung Nr.:1194/2012/EU unterzogen werden und erhalten dann ein erweitertes Energielabel.

Waren, die vor dem 01.09.2013 von unserem Haus in Verkehr gebracht worden sind, können und müssen nach unserem derzeitigen Kenntnisstand diese Angaben nicht aufweisen. Dies betrifft ebenso die geforderten Angaben in Katalog- und Online-Medien.

Zur besseren Übersicht der betroffenen Artikel hat die WJG klare Abgrenzungen geschaffen: Die alte Artikelnummer wird keine weitere Verwendung finden. Der Nachfolgeartikel wird mit einer neuen Artikelnummer weitergeführt. Dies sind nur Produkte, die von der neuen EU-Verordnung betroffen und mit einem entsprechenden Energielabel ausgezeichnet sind.

Hinweis: Dieser Leitfaden ist keine Rechtsberatung, sondern lediglich eine Interpretation der uns vorliegenden Richtlinien und Verordnungen der EU. Er ersetzt in keinem Fall eine Rechtsberatung!

EU-Chemikalienverordnung REACH

Die EU-Chemikalienverordnung REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) reguliert u. a. die Verwendung sog. SVHCs (Substances of Very High Concern) und PAKs (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe), die häufig in der Gummiproduktion eingesetzt werden.

Die WJG kennt die diesbezüglichen Anforderungen aus Industrie/Handel und hat bereits diverse Projekte unter ausdrücklicher Vermeidung dieser Stoffe abgewickelt. Als Handelsunternehmen streben wir in Zusammenarbeit mit unseren Produzenten ständig danach, alle unsere Produkte unter Verbesserung der Produkteigenschaften frei von bedenklichen Stoffen zu halten. Die WJG ist gemäß Artikel 3 der REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 weder Hersteller noch Importeur dieser Stoffe und bringt solche auch nicht in den Verkehr. Unser Unternehmen importiert Fertigprodukte (Erzeugnisse) in die EU, die im Einzelfall registrierungspflichtige Inhaltsstoffe in einem Massenanteil von über 0,1% enthalten können. Dabei kann es sich um folgende Substanzen handeln:

NameEG numberCAS number
Dibutylphthalat 201-557-4 84-74-2
Benzylbutylphthalat 201-622-7 85-68-7
Benzylbutylphthalat 201-622-7 117-81-7
Diisobutylphthalat 201-553-2 84-69-5

Unter normalen Bedingungen und bestimmungsgemäßer Verwendung werden diese Stoffe nicht in einer als gesundheitlich bedenklich einzuschätzenden Konzentration freigesetzt.

Entsorgung von Elektrogeräten (WEEE)

Die europäische WEEE-Richtlinie (Waste Electrical and Electronic Equipment) wurde zur Reduktion von Elektronikschrott erschaffen. Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen ihre Produkte mit einem speziellen Symbol kennzeichnen und kostenlos zurücknehmen. Elektronikschrott ist nicht mit dem Hausmüll zu entsorgen, sondern getrennt über die lokalen Abfallentsorger an entsprechenden Sammel- und Rückgabesystemen abzugeben. Die WJG stellt sich der Verantwortung und sorgt jeden Tag für eine umweltverträgliche Entsorgung von Altgeräten und elektronischem Schrott. Wir sind unter der Nummer DE17873407 bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) angemeldet.

WEEE 2012/19/EU

Die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte wurde aus Gründen der Klarheit in wesentlichen Punkten geändert. Mit Wirkung zum 13.08.2012 ist die neue Richtlinie 2012/19/EU in Kraft getreten. An der Registrierung und der hiermit verbundenen Registrierungsnummer der WJG Industrievertretung Inhaber Walter Garzmann ändert sich nichts. Alle bestehenden Kennzeichnungspflichten bleiben unverändert erhalten, Produkte die unter die WEEE Richtlinie fallen sind dauerhaft mit dem Symbol einer Abfalltonne mit einem darunter befindlichen Balken zu kennzeichnen sowie mit einer eindeutigen Herstelleridentifikation. Dies geschieht bei der WJG Industrievertretung über die registrierten Handelsmarken „Liston12“, „VoltT@ch“, „eNstruments“. Ausländische Handelspartner müssen die jeweiligen Übergangsfristen und Kennzeichnungspflichten in ihrem Heimatland selbst überprüfen. Die Umsetzung der WEEE ist EU-weit nicht einheitlich geregelt. Sie ist Ländersache und jeder Mitgliedsstaat regelt die Entsorgung mit eigenen Ausführungsverordnungen.

Neuerungen

Ab sofort gibt es eine allgemeine Rücknahmepflicht für Elektro-Altgeräte im Einzelhandel. Diese Rücknahmepflicht soll nur für Kleingeräte gelten, die nicht größer als 25 cm sind. Kleinere Einzelhandelsgeschäfte und Handwerksgeschäfte sollen nicht von dieser Regelung betroffen werden.

  • Die Registrierung wird europaweit vereinheitlicht
  • Es gibt nur ein Formular, das allerdings in allen Ländern eingereicht werden muss, in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wird

Herstellerbegriff und Nationale Registrierung

  • Unternehmen können Bevollmächtigte für ihre jeweils nationale Registrierung bestellen, sowohl für den Fernabsatz ihrer Geräte, als auch für den normalen Export. Mit dieser Regelung wird künftig auch der Internethandel erfasst.

 

Defekte Energiesparlampen „Tipp“

Was Sie jetzt tun können! Schützen Sie die Umwelt LED-Lampen.

Als Händler von Kompakt-Leuchtstofflampen und LED-Energiesparlampen sorgen wir nicht nur für geringstmöglichen Energieverbrauch und längere Lebensdauer. Wir achten gleichzeitig auf Ihre Sicherheit und fühlen uns ebenso dem Umweltschutz verpflichtet. Bei Produkten legen wir Wert darauf, dass alle Teile recycelt werden können. Unterstützen Sie uns und tragen Sie zur Abfallreduzierung bei, indem Sie nicht mehr funktionstüchtige Lampen umweltgerecht entsorgen.

Keine Sorge bei Glasbruch

Wir achten bei den Lampen auf nur geringe Mengen von Amalgam (gebundenes Quecksilber) und verzichten komplett auf Flüssigquecksilber. Schadstoffe können sich im Fall eines Glasbruchs nicht verflüchtigen - dadurch gibt es keine gefährlichen Gesundheitsrisiken oder Schadstoffbelastungen für Mensch und Umwelt.

Vorgehensweise bei Bruch | Handlungsanweisungen:

  1. Trennen Sie das Produkt vom Stromnetz, indem Sie den Netzstecker ziehen, das Produkt ausschalten oder die Sicherung abstellen.
  2. Lüften Sie das Zimmer für etwa 15 Minuten, indem Sie das Fenster öffnen und die Zimmertür von außen schließen.
    • Amalgamdämpfe werden so beseitigt.
    • Amalgam ist eine stabile Quecksilber-Verbindung - es steht nur während des Betriebs bei Temperaturen um 100°C als Quecksilberdampf zur Verfügung. Beim Abkühlen wird es wieder in fester Form gebunden.
  3. Lassen Sie die Lampe in dieser Zeit abkühlen.
  4. Entfernen Sie ggf. die übrigen Teile aus der Fassung.
  5. Beseitigen Sie Glasscherben mit Handfeger und Kehrblech bzw. mit geeigneten Handschuhen. Für feine Teilchen nutzen Sie idealer Weise Einwegtücher oder Klebeband.
    • Niemals einen Staubsauger benutzen, da durch das Gebläse feinste Partikel im Raum verteilt werden!
  6. Reinigen Sie die Bruchstelle am Boden ggf. mit einem feuchten Tuch.
  7. Verschließen Sie alle mit Quecksilber in Berührung gekommenen Teile sorgfältig in einem Behälter und beschriften Sie diesen mit folgendem Warnhinweis: „Achtung, kann Quecksilberreste von Kompaktleuchtstofflampen enthalten“
  8. Geben Sie den Behälter bei Ihrer öffentlichen Sammelstelle ab.

Entsorgungshinweise

Elektrische und elektronische Geräte dürfen nach der europäischen WEEE Richtlinie nicht mit dem Hausmüll entsorgt werden. Deren Bestandteile müssen getrennt der Wiederverwertung oder Entsorgung zugeführt werden, weil giftige und gefährliche Bestandteile bei unsachgemäßer Entsorgung die Gesundheit und Umwelt nachhaltig schädigen können.

Sie sind als Verbraucher nach dem Elektrogesetz (ElektroG) verpflichtet, elektrische und elektronische Geräte am Ende ihrer Lebensdauer an den Hersteller, die Verkaufsstelle oder an dafür eingerichtete, öffentliche Sammelstellen kostenlos zurückzugeben. Einzelheiten dazu regelt das jeweilige Landesrecht. Das Symbol auf dem Produkt, der Betriebsanleitung und/oder der Verpackung weist auf diese Bestimmungen hin. Mit dieser Art der Stofftrennung, Verwertung und Entsorgung von Altgeräten leisten Sie einen wichtigen Beitrag zum Schutz unserer Umwelt.

WEEE Richtlinie: 2012/19/EU WEEE Nr.: DE-17873407

Kompakt-Leuchtstofflampen dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden! Sie enthalten geringe Mengen an giftigem Quecksilber und müssen deshalb fachgerecht entsorgt werden.

LED-Energiesparlampen enthalten zwar keine Schadstoffe, müssen aber auf Grund ihrer wertvollen Rohstoffe auch dem Recycling zugeführt werden. Sie können in denselben Behältern wie Kompakt-Leuchtstofflampen gesammelt werden. Geben Sie Ihre nicht mehr funktionstüchtigen Lampen einfach an den Sammelstellen Ihres kommunalen Abfallwirtschaftsbetriebes oder im Handel ab. Weitere Sammelpunkte in Ihrer Nähe finden Sie unter: www.lichtzeichen.de/sammelstellen.html

Gefahrstoffe in Geräten und Bauteilen (RoHS)

Die EU-Richtlinie zur Vermeidung von Gefahrstoffen in Geräten und Bauteilen (Restriction of Hazardous Substances) sowie die "China RoHS" (Management Methods for Controlling Pollution Caused by Electronic Information Products Regulation) geben enge Grenzwerte für Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle und polybromierte Diphenylether vor. Jeder Hersteller und Importeur muss seine Produkte nach diesen Stoffen bewerten und darf seit 2008 ausschließlich nur noch RoHS-konforme Waren anbieten. Die WJG geht im Sinne der Umwelt keine Kompromisse ein und unterzieht alle bedenklichen Produkte des eigenen Sortiments einer Messung nach entsprechenden Stoffen. Dies schließt ausdrücklich auch Flammschutzmittel wie polybromierten Diphenylether (DecaBDE) ein. Alle bei der WJG bewerteten Produkte wurden als RoHS-konform bewertet und halten die Grenzwerte schon seit 2006 freiwillig ein.

RICHTLINIE 2011/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro-und Elektronikgeräten(RoHS II)

Seit Januar 2013 gilt die neue RoHS II-Richtlinie 2011/65/EU, die die bisherige 2002/95/EG ablöst. Hersteller und Importeure müssen die Konformität der Produkte, die von dieser Richtlinie erfasst werden nun mittels CE-Kennzeichen und Konformitätserklärung nachweisen. Es ist somit keine separate Herstellererklärung mehr erforderlich.

An den Stoffverboten hat sich gegenüber der alten RoHS-Richtlinie nichts verändert, sodass sämtliche Grenzwerte für Substanzen weiterhin Gültigkeit besitzen.

Für die Umsetzung gelten folgende Fristen:

Geräteklasse Umsetzungsfrist

  1. Haushaltsgroßgeräte 02.01.2013
  2. Haushaltskleingeräte 02.01.2013
  3. IT- und Telekommunikationsgeräte 02.01.2013
  4. Geräte der Unterhaltungselektronik 02.01.2013
  5. Beleuchtungskörper 02.01.2013
  6. Elektrische und elektronische Werkzeuge 02.01.2013
  7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte 02.01.2013
  8. Medizinische Geräte 22.07.2014
  9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumente in d. Industrie 22.07.2014
  10. Automatische Ausgabegeräte 02.01.2013
  11. Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind. 22.07.2019

Neu ist die offene Kategorie 11, die künftig auch Kabel und bisher ausgenommene Produkte erfasst. Die WJG Industrievertretung hält die geforderten Grenzwerte auch für Produkte, die unter Kategorien mit Übergangsfrist fallen, bereits jetzt ein. Die Produktkennzeichnung erfolgt rechtzeitig zu den genannten Umsetzungsfristen.

Rücknahme von Batterien gemäß Batteriegesetz (BattG)

Jeder Verbraucher ist nach §11 BattG seit Ende 2009 zur Rückgabe verbrauchter Batterien und Akkus verpflichtet. Batterien und Akkus dürfen nicht mit dem Hausmüll entsorgt werden. Sie können stattdessen an jeder dafür vorgesehenen Sammel- und Rücknahmestelle unentgeltlich abgegeben werden.

Über WJG bezogene Batterien und Akkus können nach Gebrauch selbstverständlich an uns zurückgeschickt oder abgegeben werden. Die WJG Industrievertretung ist als Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes beim Umweltbundesamt mit allen Eigenmarken unter der Nummer 21007227 registriert.

Umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (EuP)

Mit der europäischen Ökodesign-Richtlinie (Energy-using Products) wird eine verbesserte Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit von Elektrogeräten verfolgt. Zielsetzung ist es, Energie und andere Ressourcen bei Herstellung, dem Betrieb und der Entsorgung einzusparen. Sämtliche von der WJG seit 2011 vertriebenen Produkte entsprechen den EuP-Regularien und sparen täglich Strom. Unsere Laptop-Netzteile, Leuchten, Werkzeuge o. ä. helfen täglich den Standby-Stromverbrauch im Haushalt zu senken.

Stand September 2017

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